# Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. August 1967 zu den Monatsbezügen folgend Teuerungszulagen gewährt:

§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 48/1966, und die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen zu den Sonderzahlungen an die Gemeindebeamten, kündbaren Gemeindeangestellten und Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, LGBl. Nr. 1/1967, treten mit Ablauf des 31. Juli 1967 außer Kraft.