# Tierseuchenfondsgesetz, Abänderung

Regierungsvorlage 8/1967

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1951, wird abgeändert wie folgt:

„§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Tierseuchenfonds ist ein Sondervermögen des Landes Vorarlberg und ist von der Landesregierung zu verwalten.

(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen aus dem Tierseuchenfonds hat das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten zu gewähren.

(3) Die Einrichtung und Verwaltung des Tierseuchenfonds ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen im Einzelnen durch eine von der Landesregierung zu erlassende Satzung zu regeln“

„§ 3

Voraussetzungen für die Leistungen

(1) Leistungen nach § 2 lit. a dürfen nur für Verhütungsmaßnahmen gegen Seuchen von Rindern und Einhufern gewährt werden.

(2) Leistungen nach § 2 lit. b dürfen nur gewährt werden, wenn