# Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen

Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, wird verordnet:

§ 1

Zu den nach den §§ 35, 36, 37, 40, 42 und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüssen werden folgende Teuerungszuschläge zu Lasten des Pensionsfonds (§ 45 des Gemeindesanitätsgesetzes) gewährt:

§ 2

Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte und deren Hinterbliebenen erhöhen oder verringern sich künftig im selben Prozentverhältnis, wie sich die Ruhe- und Versorgungsgenüsse dem Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 1/1963, verändern.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 19/1964, außer Kraft.