# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Agent Pik As – Zeitbombe Orient“, Hersteller: Associate/Copernic/Balcazar, Verleiher: Oefram-Film, Wien ist wegen seiner Eignung eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.