# Ausländergrunderwerbsgesetz, Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichthof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1967, G 8/67-9, G 10/67, dem Landeshauptmann zugestellt am 20. November 1967, die Worte „die Übertragung des Eigentums oder“ im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Grundstückerwerb durch Ausländer (Ausländergrunderwerbsgesetz - AGG.), LGBl. Nr. 33/1962, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.