# Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Abänderung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet:

§ 1

Der § 1 Abs. 1 der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 16/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1963, Nr. 52/1964, Nr. 42/1965 und Nr. 52/1966, hat zu lauten:

„(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:

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In der allgemeinen in der gehobenen

Fürsorge Fürsorge

a) für Haushaltsvorstände.................620 S.................770 S

b) für Haushaltangehörige, für die

Anspruch auf gesetzliche Familien-

beihilfe besteht. .....................210 S.................270 S

c) für sonstige Haushaltsangehörige.......400 S.................500 S

d) für alleinstehende Personen mit

eigenem Haushalt oder ohne Haushalt....710 S.................885 S

e) für Kinder in fremder Pflege.........650—850 S............650—850 S“

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner in Kraft.