# Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat

Regierungsvorlage 23/1967

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Der beim Amt der Landesregierung bestehende Wohnbauförderungsbeirat – im folgenden kurz Beirat genannt – hat Begehrten auf Gewährung einer Forderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu begutachten.

§ 2

Mitglieder

(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung hat die politischen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, so viele Mitglieder namhaft zu machen, als sie Vertreter in der Landesregierung hat namhaft gemachten Personen als Mitglieder zu bestellen, wobei ein Mitglied des Beirates ein Vertreter einer Familien Organisation sein soll, die nach ihren Statuen für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familie wirkt und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der Familien darstellt. Wenn eine Partei von ihrem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch macht, hat die Landesregierung die von dieser Partei vorgeschlagenen Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung nach freier Wahl zu bestellen.

(3) Als Mitglieder können nur Personen bestellt werden, die zum Vorarlberger Landtag wählbar sind. Wenn von einem Mitglied Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen, hat es die Landesregierung seines Amtes zu entheben und ehestens ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.

§ 3

Amtsdauer

Die Amtsdauer des Beirates ist dieselbe wie diejenige der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Geschäfte weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.

§ 4

Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben vor ihrem Amtsantritt dem Landeshauptmann mit Handschlag zu geloben, ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtausagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung hat die Landesregierung unter der Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen des Beirates durch Verordnung festzusetzen.

§ 5

Vorsitzender und Schriftführer

Das für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständige Mitglied der Landesregierung hat in den Sitzungen des Beirates den Vorsitz zu führen, darf jedoch nicht Mitglied des Beirates sein. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden haben die Mitglieder des Beirates in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Stellvertreter zu wählen. Das Amt der Landesregierung hat dem Beirat einen Schrittführer beizustellen.

§ 6

Einberufung der Sitzungen

(1) Der Beirat ist von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der zur Bewertung kommenden Gegenstände nach Bedarf spätestens vier Tage vor der Sitzung einzuberufen. Die Einladung zur ersten Sitzung hat die Landesregierung vorzunehmen.

(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

§ 7

Beschlußfähigkeit

(1) Gutachten des Beirates kommen durch Abstimmungen zustande.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.

§ 8

Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

(2) Ob Befangenheit vorliegt, hat im Zweifel der Beirat festzustellen.

§ 9

Niederschrift

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche die Namen der Anwesenden und die im Verlauf der Sitzung gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Beiraten zuzustellen.

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGBl. Nr. 15/1955, außer Kraft.