# Wohnbauförderungsbeirat, Mitglieder, Entschädigung

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr 51/1967, wird verordnet:

Den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirates gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 100 S.