# Schutzraumverordnung

Auf Grund des § 50 Abs. 3 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben bei Neubauten und größerem Umbauten der Kellerräume von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Schutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen Schutzräume vorzusehen, die einen Schutz gemäß Abs. 3 (Grundschutz) gewährleisten.

(2) Auf Krankenanstalten findet diese Verordnung keine Anwendung.

(3) Unter Grundschutz ist zu verstehen der Schutz gegen:

(4) Schutzräume haben zur Gewährung des Grundschutzes folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

(5) Schutzfaktor (Abs. 4 lit. A) ist das Verhältnis der Dosisleistung in ungeschützter Position. Die Dosisleistung ist die Strahlenbelastung pro Zeiteinheit (z. B. Röntgen/h). der Schutzfaktor 0,004 bedeutet also, dass die Dosisleistung im Schutzraum nur 1/250 der Dosisleistung im Freien beträgt.

(6) Reduktionsfaktor (Abs. 4 lit. A) ist jener Faktor, um den die Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen herabgesetzt wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet also, dass die Strahlenbelastung nach Durchführung von Entstrahlungsmaßnahmen, das heißt nach Beseitigung des radioaktiven Niederschlages, 1/10 der ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.

(7) Schutzräume müssen einen Daueraufenthalt bis zu zwei Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.

(8) Falls die Erstellung von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Schutzräumen Mehrkosten von mehr als 5 v. H. der gesamten Baukosten erfordern würde, sind abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 nur so viele Schutzraumplätze vorzusehen, dass für die Errichtung von Schutzräumen mit Mehrkosten von 5 v. H. das Auslangen gefunden werden kann. Die Kosten für den Grunderwerb gelten nicht als Baukosten.

(9) Die Behörde kann in einzelnen Fällen auf Ansuchen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, sofern durch entsprechende anderweitige Maßnahmen die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Abs. 3 gewährleistet wird. Auf Verlangen der Behörde sind hierüber Nachweise durch Zeugnisse von staatlich anerkannten technischen Prüfungsanstalten beizubringen.

§ 2

Raumbedarf

(1) Schutzraumplätze sind in nachstehender Anzahl vorzusehen:

(2) Falls in den vorgenannten Gebäuden Wohnungen errichtet werden, sind zusätzliche Schutzraumplätze in folgendem Ausmaß vorzusehen.

Je Einzimmerwohnung 2

Je Zweizimmerwohnung 3

Je Dreizimmerwohnung 3,5

Je Vierzimmerwohnung 4

Je Fünfzimmerwohnung 4,5

Je Sechszimmerwohnung 5

Je Siebenzimmerwohnung 5

Je Wohnung mit acht und mehr Zimmern 6

(3) Als Schutzraumplatz sind je Person mindestens 0,5 m² Bodenfläche und mindestens 1,15 m³ Luftraum vorzusehen. Die Mindesthöhe des Schutzraumen muss 2 m betragen.

(4) Die Grundfläche eines ^Schutzraumes darf 6 m² nicht unterschreiten. Zusätzlich ist der Platz für den Luftförderer vorzusehen. Ein Schutzraum ist höchstens für 50 Personen zu bemessen.

§ 3

Lage des Schutzraumes

(1) Der Schutzraum muss innerhalb des Gebäudes liegen und auf kürzestem Wege von den Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.

(2) Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des Schutzraumes innerhalb des Gebäudes nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muss unterhalb der Erdoberfläche liegen und mit einer Erdüberdeckung von mindestens 80 cm versehen sein.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist bei hohem Grundwasserstand und gefährlichen Einbauten im Keller oder in dessen unmittelbarer Nähe, wie Kanälen, Gas- und Druckleitungen, die Erstellung von Schutzräumen über der Erdoberfläche zulässig. Hierbei sind die Wände mit Erdreich in einer Mindestdicke von 1,20 m an der Böschungskrone standfest anzuböschen. Ferner ist die Decke mit einer 90 cm starken Erdschichte zu überschütten. In diesem Fall gilt die Deckenunterkante des Schutzraumes in Geländehöhe gelegen (§ 4 Abs. 2) bzw. der Schutzraum im Erdreich voll eigebettet (§ 4 Abs. 3 und 5).

§ 4

Umfassungsbauteile

(1) Ebenflächige Außenwände des Schutzraumes können in Stahlbeton als Ortbeton, Stahlbeton als Oberton, Stahlbetonfertigteilen, bewehrtem Vollbetonsteinmauerwerk, horizontal bewehrten Vollziegelmauerwerk in Zementmörtel oder in Stahlkonstruktion ausgeführt werden. Schwerbeton-Hohlblocksteinmauerwek, dessen Hohlräume mit Schwerbeton ausgegossen sind, gilt als Vollbetonsteinmauerwerk.

(2) Die Mindeststärke ebenflächiger Außenwände hat sich nach den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten zu richten, wobei die Deckenunterkante auch dann als in Geländehöhe geführt gilt, wenn die Außenwände eines innerhalb des Gebäudes liegenden Schutzraumes in einem Böschungswinkel von höchstens 30° mit Erdreich angeböscht sind.

(3) Bei voller Einbettung des Schutzraumes im Erdreich (90 cm unter Erdoberfläche) können ebenflächige Außenwände in Stahlkonstruktion mit einer Stärke von mindestens 25 mm oder in Stahlbetonfertigteilen in einer Stärke von mindestens 80 mm ausgeführt werden.

(4) Ebenflächige Wände müssen doppelt bewehrt werden, wobei der kleinste Stahldurchmesser 8 mm und der größte Stahlabstand 30 cm zu betragen hat. Das innere Bewehrungsnetz ist um die Hälfte der Stahlabstände in der horizontalen wie in der vertikalen Richtung gegenüber dem äußeren Bewehrungsnetz zu verschieben. Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer Überdeckungslänge von 60 cm in die Decke einzubinden. Bei Vollziegelmauerwerk ist nur die Horizontalbewehrung durchzuführen.

(5) Die Decken sind in Stahlbeton als Ortbeton oder Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton auszuführen und müssen einschließlich eines allenfalls vorgesehenen Betonanstriches eine Mindeststärke von 25 cm aufweisen. Bei voller Einbettung des Schutzraumes im Erdreich (§ 4 Abs. 3) dürfen die Decken auch in Stahl mit einer Konstruktionsstärke von mindestens 80 mm ausgeführt werden.

(6) Bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen muss die Decke der Schutzräume und der Fluchtwege neben dem Eigengewicht und der Nutzlast eine Trümmerlast von 750 kg/m² und bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen eine Trümmerlast von 1000 kg/m² aufnehmen können. Für Eigengewicht und Nutzlast muss die Decke eine mindestens 1,7fache Standsicherheit, für Eigengewicht und Nutzlast einschließlich der Trümmerlast mindestens die einfache Standsicherheit aufweisen.

(7) Bei Schutzbauten mit gekrümmten Wänden oder Decken muss die Konstruktionsstärke der Sohle mindestens der der Wände entsprechen.

(8) Gekrümmte Umfassungsbauteile von Schutzräumen, die im Erdreich voll eingebettet sind, müssen eine allseitig und senkrecht wirkende Last von 2000 kg/m² aufnehmen können.

§ 5

Eingang und Notausgang

(1) Schutzräume dürfen nur einen Eingang haben.

(2) Der Eingang muss vom Kellerabgang seitlich versetzt sein und durch eine mindestens 25 cm dicke Wand aus Ortbeton oder eine Wand gleichen Flächengewichtes abgeschirmt werden, die um das 1,5fache ihres Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.

(3) Ein direkter Zugang von außen ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt ist.

(4) Bei geschlossener Verbauung mit ein oder mehr Obergeschossen muss ein Notausgang mit einem Fluchtweg, der waagrecht oder senkrecht außerhalb des Trümmerbereiches endet, vorgesehen werden. Der Notausgang ist als Zugang von außen mindestens zweimal abzuwinkeln.

(5) Eingang und Notausgang müssen möglichst weit voneinander entfernt sein.

(6) Die Eingangs- und Notausgangstüren müssen feuerfest und gasdicht sein und haben den Vorschriften der §§ 6 und 7 zu entsprechen. Anstelle von Notausgangstüren sind auch Notausgangsklappen zulässig.

(7) Waagrecht verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80 x 1,60 m, bei eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80 x 1,20 m, und bei kreisförmigem Querschnitt einen Durchschnitt von mindestens 1,00 m aufzuweisen. Senkrecht verlaufende Notausgänge haben bei kreisförmigen Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80 x 0,80 m und bei kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.

(8) Die Notausgänge können in Ortbeton, mit Schleuderbetonrohren oder sonstigen Betonfertigteilen ausgeführt werden.

(9) Die Fluchtwege in Gebäuden sind durch Feuermauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude zu verbinden. Die Feuermauerdurchbrüche, deren lichter Querschnitt 0,75 x 1 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem Kellerfußboden liegenmuss, sind durch feuerfeste und Gasdichte Klappen oder durch Ausmauerung zu schließen. Die Ausmauerung ist in 6 bis 12 cm dickem Ziegelmauerwerk mit Kalkmörtel durchzuführen. Um das Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist diese besonders zu kennzeichnen (z. B. Leuchtfarbenstrich).

§ 6

Gasdichte Abschlusstüren

(1) Rohrbaurichtmaße einschließlich Schwelle und Fertiglichtmaße der Abschlusstüren sind nach den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten aufeinander abzustellen.

(2) Beim Fertiglichtmaß 245 x 205 cm ist eine einflügelige oder eine zweiflügelige Türe mit herausnehmbaren Pfosten vorzusehen.

(3) Die Abschlusstüren müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

§ 7

Gasdichte Abschlussklappen

(1) Bei Notausgängen können statt der im § 6 vorgeschriebenen Abschlusstüren und bei Feuermauerausbrüchen statt der Ausmauerung lotrechte Gasdichte Abschlussklappen eingebaut werden.

(2) Die Abschlussklappen haben ein Rohbaurichtmaß von 65 x 85 cm bei einem Fertiglichtmaß von 60 c 80 cm aufzuweisen. Für die Abschlussklappe gelten sinngemäß die Vorschriften des § 6 Abs. 3. An jeder Längsseite der Abschlussklappe sind zwei Anker von je 50 mm Breite, 4 mm Dicke und 70 mm Länge vorzusehen. Die Abschlussklappe muss von beiden Seiten zu öffnen und durch Vorhängeschlösser verschließbar sein sowie im geöffneten Zustand eine Lüftung des Schutzraumes ermöglichen. Der untere waagrechte Zargen Schenkel muss etwa 40 cm über dem Fußboden liegen.

(3) Bei Notausgängen können auch waagrechte Abschlussklappen vorgesehen werden, deren Fertiglichtmaß 50 x 50 cm zu betragen hat. Die Abschlussklappe ist für eine Einzellast von 2,5 t zu berechnen. Die Abschlussklappe muss wasserdicht, nach unten ab klappbar und von innen verschließbar sein. Der Abschluss ist so einzurichten, dass eine Lüftung möglich ist.

§ 8

Belüftungsanlagen

(1) Schutzräume müssen mit Einrichtungen für natürliche Be- und Entlüftung sowie für Schutzbelüftung versehen sein.

(2) Die natürliche Be- und Entlüftung hat durch Lüftungsrohre zu erfolgen, die mit zwei rechtwinkligen Abwinkelungen versehen sind. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen sind sowohl für die Belüftung als auch die Entlüftung je ein Rohr von 200 mm Durchmesser, für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen je zwei Rohre mit 200 mm Durchmesser einzubauen. Die Rohre müssen durch Gasdichte Klappen von innen abgeschlossen werden können. Es dürfen keine zusammendrückbaren Rohre, insbesondere keine Blechrohre, verwendet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen möglichst weit voneinander entfernt sein.

(3) Bei Schutzräumen bis zu einem Fassungsvermögen von 25 Personen sind ein Schutzbelüfter mit einer Leistung von 0,75 m³/min Luftdurchgang, bei Schutzräumen bis zu einem Fassungsvermögen von 50 Personen ein Schutzbelüfter mit einer Leistung von 1,5 m³/min Luftdurchgang einzubauen.

(4) Bei Schutzbelüftungsanlagen mit einer Luftdurchgangsleistung von 0,75 m³/min sind Grobsandfilter mit einem Inhalt von 1,5 m³/min vorzusehen. Bei Anlagen mit einer Leistung von 1,5 m³/min sind solche mit einem Inhalt von 3 m³ vorzusehen. Die Korngröße des Grobsandes hat 0,1 bis 3 mm nach Sieblinie zu betragen. Die Schütthöhe muss 1 m betragen. Die Schütthöhe muss 1 m betragen. Auf der Sohle des Grobsandfilter ist an seiner tiefsten Stelle durch ein Rohr mit 25 mm Durchmesser in den Schutzraum zu entwässern.

(5) Der Grobsandfilter ist entweder innerhalb des Kellers oder unter der Erdoberfläche an der Kelleraußenwand anzuordnen. Die Wände und die Sohle des Grobsandfilters sind in einer Mindestdicke von 15 cm Stahlbeton auszuführen und mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu verbinden. Der Grobsandfilter ist durch eine Abdeckplatte zu sichern.

(6) Für den Anschluss des Luftförderers am Ansaugrost ist ein Stahlrohr mit 100 mm Durchmesser in 1,05 m Höhe über der Sohle mit doppelter Abwinkelung einzubauen.

(7) Zur Abfuhr der Schutzluft ist eine mit einem Überdruckventil versehene Entlüftungsleitung einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen Durchmesser von 100 mm und bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen Durchmesser von 160 mm aufzuweisen hat. Die Entlüftungsleitung muss ins Freie führen.

§ 9

Installationen

(1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum, nach Möglichkeit in einen abgetrenntem Raum (Vorraum, Abortraum), ein Trockenabort, eine Waschgelegenheit und ein Wasserauslauf mit einer Zweigleitungsnennweite von mindestens 15 mm vorzusehen.

(2) Druck-, Dampf- und Gasleitungen dürfen nicht nur Schutzräume geführt werden. Wasserleitungen sind im Schutzraum zulässig, wenn sie am Eintritt und am Austritt im Schutzraum absperrbar sind. Andere Leitungen, wie Heizleitungen, Abfallrohre u. ä. müssen gasdicht durch die Mauern geführt werden.

(3) Die Stromversorgung hat aus dem allgemeinen Versorgungsnetz zu erfolgen. Die elektrischen Installationen sind in Feuchtraumausführng vorzusehen. Für ein Rundfunkgerät, für den Motor, für die Beleuchtungsanlagen und für eine Kochplatte müssen Anschlüsse vorhanden sein.

§ 10

Ausstattung

(1) Die Schutzräume sind am Eingang als Schutzräume unter Angabe des Fassungsvermögens zu kennzeichnen.

(2) Die Innenwände und Decken der Schutzräume dürfen nicht verputzt oder mit Platten verkleidet werden.

(3) Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft unter Verwendung von Farben auszuführen, die weder die Saugfähigkeit der Wandoberflächen beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten.

§ 11

Einrichtung

(1) Auf je zwei Sitzgelegenheiten muss mindestens eine Liegegelegenheit entfallen. Sitze und Liegen sind in mindestens 5 cm Abstand von den Umfassungswänden aufzustellen und so auszubilden, dass eine Berührung der Wände durch die Benützer verhindert wird.

(2) Für Trinkwasser und Lebensmittel sind dicht verschließbare Behälter in solcher Anzahl bereitzuhalten, dass je Schutzraumplatz mindestens 20 l Wasser und Lebensmittel für einen Zeitraum von zwei Wochen eingelagert werden können.

(3) Die für die Rundfunkgeräte erforderliche Antenne ist außerhalb des Schutzraumes anzulegen.