# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von Eigenmitteln

Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Erleichterung der Eigenmittekaufbringung im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten (§ 11 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetzes 1968) kann

(2) Das sich aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung richtet sich nach der Anlage.

(3) Diese Eigenmittel. Ersatzdarlehen darf 10 v. H. der Gesamtbaukosten der Wohnung nicht überschreiten und nur gewährt werden, wenn sich im Hinblick auf das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (Abs. 2) ein Darlehensbetrag von mindestens 5000 S ergibt und der Darlehenswerber über das erforderliche Mindestausmaß an Eigenmitteln tatsächlich nicht verfügt.

§ 2

(1) Das Darlehen ist grundsätzlich durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Rang nach dem Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1958 sicherzustellen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Rückzahlung des Darlehens auf andere Weise sicherzustellen.

(2) Die Tilgung des Darlehens hat mit dem 1. April oder 1. Oktober zu beginnen, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.