# Gemeindehebammengesetz, Durchführungsverordnung, Abänderung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, wird verordnet:

Der § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 1/1966, hat zu lauten:

„(2) Die folgenden Gemeinden werden dem Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde zugewiesen, und zwar:

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