# Sportgesetz

Regierungsvorlage 14/1967

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.

(2) Unser Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.

(3) Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetztes.

§ 2

Sportausübung

(1) Jedermann hat sich bei der Sportsausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

(2) Zur Durchführung des Abs. 1 hat die Landesregierung bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann auch die Gemeindevertretung durch Verordnung Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 erlassen, soweit es die Eigenart der örtlichen Verhältnisse erfordert.

§ 3

Sportstätten

(1) Stätten, die dauernd und überwiegend dem Sport dienen (Sportstätten), müssen sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie die körperliche Sicherheit nicht mehr gefährden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.

(2) Sportstätten sind vom Inhaber der Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde hat die Benützung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 können Organe der Behörde Sportstätten jederzeit betreten.

(4) Gemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, wenigstens einen der Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechenden öffentlichen Sportplatz zu errichten und zu erhalten, soweit hierfür nicht von anderer Seite (z. B. Sportvereinigungen) Vorsorge getroffen ist. Unter einem Sportplatz ist eine Sportstätte zu verstehen, auf der Ballspiele und die hauptsächlichen Disziplinen der Leichtathletik betrieben werden können.

§ 4

Sicherung von Schigelände

(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schisports kann der Gemeindevorstand die Schaffung von Hindernissen untersagen und die Beseitigung bestehender Hindernisse verfügen. Gebäude gelten nicht als Hindernisse im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Wenn das Schigelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hierfür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Hindernisse handelt, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung von Grundstücken oder aus anderen schutzwürdigen Interessen erstellt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 5

Sportlehrer

(1) Wer Sport eigentlich lehren will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese har die Tätigkeit zu untersagen, wenn die fachliche Eignung oder sittliche oder staatsbürgerliche Verlässlichkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht gegeben ist.

(2) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf

§ 6

Ehrenzeichen und Sportabzeichen

(1) Besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.

(2) Hervorragende sportliche Leistungen, die ein überörtliches Interesse erwecken, können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen gewürdigt werden.

(3) Für bestimmte sportliche Mindestleistungen ist von der Landesregierung das Sportabzeichen zu verleihen. Hierbei muss eine eigene Klasse für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vorgesehen werden.

(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen und Sportabzeichen gemäß Abs. 1 bis 3, ihre Stufen, Ausstattung, Verleihungsurkunde und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Kosten der Behörde sind vom Amts wegen zu tragen.

(6) Jeder mit dem Ehrenzeichen oder Sportabzeichen Ausgezeichnete ist berechtigt, das geschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen oder Sportabzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.

§ 7

Sportbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in Angelegenheiten des Sports zu beraten.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Sportbeirates sind von der Landesregierung auf Grund von Dreiervorschlägen der Dachverbände von Sportvereinen jeweils auf drei Jahre zu bestellen. Bei der Auswahl aus dem Dreiervorschlag ist die Führung des betroffenen Dachverbandes zu hören. Vorschlagsberechtigt sind nur Dachverbände,

(3) Die Zahl der von den einzelnen Dachverbänden zu entsendenden Mitglieder der Sportvereine zu richte, die dem betreffenden Dachverband angeschlossen sind. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.

(4) Bei den Sitzungen des Sportbeirates hat das mit den Sportangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung, bei dessen Verhinderung der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Sportangelegenheiten zuständig ist, den Vorsitz zu führen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat ein Statut zu erlassen und insbesondere Bestimmungen zu treffen über Voraussetzungen, Abberufung und Zahl der Mitglieder, Einberufung der Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsbehandlung, Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

§ 8

Auskunftspflicht

(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften haben der Landesregierung auf Verlangen binnen zwei Monaten mitzuteilen, welche Beträge sie in einem bestimmten Zeitraum im Einzelnen für Sportförderung in Vorarlberg ausgegeben haben.

(2) Sportvereinigungen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben oder ihre Tätigkeit auf Vorarlberg erstrecken, sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit und Gebarung zu geben, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder werden wollen.

§ 9

Straf- und Verfahrensbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern der Täter wegen dieses Verhaltens nicht gerichtlich bestraft wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. A in Verbindung mit § 8 Abs. 2 sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.

(4) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangene, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.

(6) Ehrenzeichen und Sportsabzeichen, die entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 verwendet werden, sind zugunsten des Landes für verfallen zu erklären.

(7) Zur Einhaltung des § 2 und der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des § 3 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

§ 10

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.

(2) Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten des § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 11

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmarie hat bei der Vollziehung der §§ 2 und 9 Abs. 1 lit. B im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.

§ 12

Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Sportstätten sind innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.

(2) Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.