# Dienstzweige und Amtstitel der Gemeindeangestellten

Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Dienstzweige

Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage i zu dieser Verordnung, die Dienstzweige der kündbaren Gemeindeangestellten und die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage ii zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2

Schulbildung und Verwendungszeit

(1) Die für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist nachzuweisen:

(2) Die für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) vorgeschriebene Schulbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes oder, vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt nachzuweisen. Als Reifeprüfung gilt auch eine nach den schulrechtlichen Vorschriften gleichzuhaltende andere Prüfung.

(3) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe D (d) oder in gleichzuwertender anderer Verwendung, davon mindestens ein Jahr bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Land Vorarlberg erforderlich. Auf die vierjährige Verwendungszeit ist eine einschlägige Fachschulausbildung bis zum Ausmaß von drei Jahren anzurechnen.

§ 3

Amtstitel

(1) Die mit den einzelnen Dienstklassen verbundenen Amtstitel der Gemeindebeamten und deren Abkürzungen sind in der Anlage i zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Amtstitel mit dem Zusatz „d.“ sind unter Hinzufügung der Bezeichnung jener Gemeinde zu führen, bei der der Beamte angestellt ist.

(3) Bei städtischen Beamten sind im Amtstitel das Bestimmungswort „Gemeinde“ und dessen Abkürzung „G“ durch das Bestimmungswort „Stadt“ und dessen Abkürzung „St“ zu ersetzen.

(4) Der mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betraute Beamte führt während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach der Anlage i zu dieser Verordnung zukommenden Titels den Amtstitel „Gemeindesekretär“, in Städten „Stadtamtsdirektor“.

(5) Der mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betraute Beamte führt während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach der Anlage I zu dieser Verordnung zukommenden Titels den Amtstitel „Kommandant der Gemeindesicherheitswache“, in Städten „Kommandant der Städtischen Sicherheitswache“.

(6) Die Gemeindebeamten des Ruhestandes führen den ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).

(7) Die Gemeindevertretung kann einem Gemeindebeamten anlässlich seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand den nächsthöheren Amtstitel seines Dienstzweiges verleihen. Die Verleihung eines der in den Abs. 4 und 5 angeführten Amtstitel ist jedoch nicht zulässig.

§ 4

Übergangsbestimmungen

(1) Gemeindebeamte, die auf Grund der Gemeindeangestellten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 16/1953, einen Amtstitel führen, der nach dieser Verordnung einer höheren Dienstklasse entspricht, behalten den bisherigen Amtstitel bis zur Beförderung in die entsprechende Dienstklasse bei.

(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Ruhestand befindlichen Gemeindebeamten führen jenen Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“), der dem bisher innegehabten Titel entspricht

§ 5

Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Dienstzweige der Gemeindeangestellten und die Amtstitel der Gemeindebeamten (Gemeindeangestellten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung), LGBl. Nr. 16/1953, außer Kraft.