# Staatsbürgerschaftskommission für den Försterdienst

Regierungsvorlage 29/1967

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Beim Amt der Vorarlberger Landesregierung besteht eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst.

§ 2

Zusammensetzungder Staatsprüfungskommission

(1) Der Staatsprüfungskommission gehören an:

(2) Zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen im praktischen Forstbetriebsdienst tätig sein oder tätig gewesen sind.

§ 3

Vertretung der Mitglieder

Die Vertretung der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 lit. a und b richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte. Die übrigen Mitglieder werden durch die nach $ 4 bestellten Ersatzmitglieder vertreten.

§ 4

Bestellung der Mitglieder

Die Mitglieder der Prüfungskommission nach § 2 Abs. 1 lit. c und d sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 5

Entschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben, soweit sie nicht Landesangestellte sind, Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Diese Entschädigung ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Prüfungen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.