# Schonzeit für Mader, Aufhebung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 4 und 95 des Jagdgesetzes für Vorarlberg, LGBl. Nr. 5/1948, wird verordnet:

Die in der Verordnung LGBl. Nr. 19/1963 für Mader festgesetzte Schonzeit wird für das Jahr 1968 außer Kraft gesetzt.