# Gebiet Laterns – Furka, Schutz der Landschaft

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. F. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:

§ 1

(1) In dem im Abs. 3 näher umschriebenen Gebiet der Gemeinde Laterns (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

(2) In dem nach Abs. 1 geschützten Gebiet ist es ferner verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

(3) Der Schutzbereich wird begrenzt von der Linie Löffelspitze (Grat)-Furkajoch-Ostseite des Hochrohkopf-Grat entlang zur Nordseite des Gerenfalben-Waldrands westlich der Alpe Neugerach-Falllinie bis zum Frützele-Westseite der Talsohle entlang bis zur Löffelspitze.

§ 2

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 2 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere für bauliche Maßnahmen aller Art, auch solche, die nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.

§ 3

(1) Die übliche Land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.

§ 4

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertragung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1500 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen verhängt werden.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 1 kann derjenige, der unbefugt eine Veränderung gemäß § 1 vorgenommen oder veranlasst hat und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, der Grundeigentümer verpflichtet werden, solche Veränderung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist zu beseitigen.