# Öffentliche Pflichtschulen, schulfeste Stellen, Abänderung

Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1963, wird verordnet:

Die Verordnung über schulfeste Stellen an öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. Nr. 18/1968, wird wie folgt abgeändert:

Im § 1 haben die Abschnitte D bis F wie folgt zu lauten:

Liste sichtbar via PDF.