# Waldaufseher Gehälter, Änderung

Auf Grund der §§ 9, 10 und des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

Der § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufseher Gehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1959, Nr. 17/1967, wird abgeändert wie folgt:

Der Absatz 2 hat zu lautet:

(2) Zu diesen Gehaltsansätzen gebührt ab 1. Oktober 1968 ein monatlicher Teuerungszuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages auf nachstehend angeführte Sätze:

Tabelle ist sichtbar via PDF.