# Gemeindebeamte, Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gemeindeangestelltengesetz und nachstehenden Sätzen:

Tabelle sichtbar via PDF.

§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage der Gemeindebeamten, LGBl. Nr. 27/1967, tritt außer Kraft.