# Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Sitz

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet:

§ 1

Sitz der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ist die Stadt Dornbirn.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.