# Beiträge nach dem Stickerei Förderungsgesetz, Festsetzung von Abschlägen, Abänderung

Auf Grund des § 8 des Stickerei Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:

Im § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Abschlägen von den Beiträgen nach dem Stickerei Förderungsgesetz, LGBl. Nr. 54/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1966, hat es statt „31. Dezember 1968“ zu lauten „31. Dezember 1970“.