# Körperbehindertenverordnung

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, wird verordnet:

§ 1

Das Pflegegeld wird für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Behindertengesetzes mit 475 S monatlich sowie im Juni und Dezember mit der doppelten Höhe dieser Beträge festgesetzt.

§ 2

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a, bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 4000 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigte überwiegend versorgt wird, um je 600 S monatlich.

§ 3

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlussgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Schillingbeträge nach dem Verhältnis 5 Schilling gleich 1 Deutsche Mark umzurechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1964, Nr. 41/1965, Nr. 51/1966 und Nr. 46/1967, außer Kraft.