# Landesumlage 1969, Ausmaß

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1967, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1969 einzuhebenden Landesumlage wird mit 12 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.