# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, Abänderung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:

Im § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 5/1968, hat der dritte Satz zu lauten: „Dazu gehören jedoch nicht die Baugrundkosten und die Kosten der Aufschließung außerhalb des Baugrundstückes.“