# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von Eigenmitteln, Abänderung

Auf Grund des § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:

Im § 2 der Verordnung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1968, haben der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ zu entfallen.