# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Wohnbeihilfe, Abänderung

Auf Grund des § 15 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1968, wird wie folgt abgeändert: