# Filmverbot

Auf Grund des § 17 Abs. des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Unruhige Töchter“, Hersteller: Gemeinschaftsproduktion Zürich-Berlin, Verleiher: Filmzentrum, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.