# Landesverfassung, Abänderung

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird abgeändert wie folgt:

"Artikel 2

Landesgebiet

Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestande bildet das

"Artikel 3

Landesbürgerschaft

Wer in einer Gemeinde des Landes das Heimatrecht genießt, ist

"Artikel 7a

Außerordentliche Verhältnisse

"Artikel 13

Einberufung und Beendigungder Sitzungen

"Artikel 17

Geschäftsordnung und Kanzlei

Artikel 34

Verschwiegenheitspflicht der Regierungsmitglieder

48. Der Art. 35 hat zu lauten:

"Artikel 35

Landeshauptmann und Landesstatthalter

"Artikel 36

Beschlussfassung

"Artikel 37

Landesbehörden

"IV. Das Land als Träger von Privatrechten“.

"V. Gemeinden

Artikel 40

Bestand

Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeindenwerden durch Gesetz festgelegt. Minderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.

Artikel 41

Begriff und rechtliche Stellung

(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf

Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Artikel 42

Wirkungsbereich

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der

Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind—

vorbehaltlich des Art. 41 Abs. 2 — Angelegenheiten des eigenenWirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solchebezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung — unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Artikel 43

Organisation

(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz

geregelt.

(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren

gewählt.

Artikel 44

Volksabstimmung und Volksbefragung

Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Gemeindewahlberechtigten entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden."

Artikel II

(1) Bis zu einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung

gilt der Art. 3 der Landesverfassung nicht.

(2) Der Art. 42 Abs. 2 der Landesverfassung tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.