# Naturschutzgesetz, Abänderung

Regierungsvorlage 6/1967

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Reichsnaturschutzgesetz, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird abgeändert wie folgt:

„§ 1

Gegenstand des Naturschutzes

"V. ABSCHNITT

Naturwacht

§ 15

Bestellung der Naturwächter

(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes können

durch Bescheid der Bezirksverwaltungs-behörde erforderlichenfalls Naturwächter bestellt werden.

(2) Als Naturwächter kann bestellt werden, wer

§ 16

Dienstausweis und Dienstabzeichen

(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, die

ihn bestellt, Dienstausweis und Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das

Dienstabzeichen hat das Landeswappen, die Aufschrift "Naturwacht" sowie die laufende Nummer zu enthalten, unter welcher der betreffende Naturwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(3) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.

(4) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter (§ 15 Abs. 6), so

sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

§ 17

Anzeigepflicht, Ausweisleistung und Anhaltung

(1) Der Naturwächter ist verpflichtet, Übertretungen gemäß § 19

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Naturwächter ist berechtigt, Personen, die er bei

Übertretungen gemäß § 19 auf frischer Tat betritt, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.

(3) Der Naturwächter kann Personen, die er gemäß Abs. 2 angehalten

hat, auffordern, ihm zur Behörde oder zum Zweck ihrer Vorführung vor diese zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn

§ 18

Mitwirkung der Bundesgendarmerie,Zollwache, Waldaufseher undJagdaufseher

(1) Die Bundesgendarmerie und die Zollwache haben bei der

Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzesüber die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/ 1966, mitzuwirken.

(2) Die Waldaufseher und Jagdaufseher haben bei der Vollziehung

dieses 1 t Gesetzes im selben Umfang wie die Naturwächter mitzuwirken."

19. Der VI. Abschnitt hat zu lauten:

„VI. ABSCHNITT

Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 19

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

§ 20

Beweissicherung

(1) Die zur Vollziehung und zur Mitwirkung bei der Vollziehung

dieses Gesetzes berufenen Organe sind berechtigt, Gepäckstücke undandere Behältnisse sowie Fahrzeuge, in denen sich mit hoherWahrscheinlichkeit Gegenstände befinden, deren Besitz oderBesichtigung für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung derim § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften von Bedeutung ist, auf derartige Gegenstände zu durchsuchen.

(2) Durchsuchungen gemäß Abs. 1 sind so vorzunehmen, dass jedes

Aufsehen möglichst unterbleibt, die Beteiligten nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie Schicklichkeit und Anstand nicht verletzt werden.

§ 21

Wiederherstellungdes rechtmäßigen Zustandesund Beseitigung störender Anlagen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid Personen, die

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheide Veränderungen der Natur vorgenommen oder veranlasst haben, zu verpflichten, solche Veränderungen, soweit es die in diesem Gesetz geschützten Interessen erfordern, rückgängig zu machen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Bescheid

Grundeigentümer zu verpflichten, auf ihren Liegenschaften befindliche Anlagen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist nur dann auszusprechen, wenn die Voraussetzung en für die Anwendung des Abs. 1 nicht vorliegen und es sich nicht um Anlagen handelt, die auf Grund von behördlichen Bewilligungen errichtet und widmungsgemäß benützt werden.

(3) Zur Durchsetzung von Verpflichtungen, die nach Abs. 1 und Abs. 2 festgelegt sind, ist die Anwendung von sofortigem Zwang zulässig. Die dabei entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen."

"§ 22

Vorarlberger Naturschau

Die Vorarlberger Naturschau ist in allen, auf Grund von

ARTIKEL II

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten — und zwar lit. a bis e für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft