# Gemeindebeamte, Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. September 1969 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gemeindeangestelltengesetz und nachstehenden Sätzen

Tabelle sichtbar via PDF.

§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage der Gemeindebeamten, LBGl.Nr. 44/1968, tritt außer Kraft.