# Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Alpe Portla, Damüls

Auf Grund der §§ 7 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Damüls (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

(2) Der Schutzbereich umfasst das Gebiet innerhalb der Linie Löffelspitze — Grenze zwischen den politischen Bezirken Feldkirch und Bludenz über das Pfrondhorn bis zum Kühtobelbach — Kühtobelbach bis zu seiner Vereinigung mit dem Portlerbach — Portlerbach bis zu seinem Ursprung — entlang des Grates bis zum Hochrohkopf — Grat entlang zur Nordseite des Gerenfalben — entlang des Waldrandes westlich der Alpe Neugerach — Fallinie bis zum Frützele — Westseite der Talsohle bis zur Löffelspitze.

§ 2

Die Land, Forst- und Jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.