# Sperrstundenverordnung 1957, Abänderung

Auf Grund § 54a Abs.2 und 3 der Gewerbeordnung, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178/1957, und der Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. Nr. 305/1968, wird verordnet:

Der § 4 der Sperrstundenverordnung 1957, LGBl. Nr. 23/1957, hat zu lauten:

"Der Gemeinde bleibt die Befugnis unbenommen, bei besonderem örtlichem Bedarf für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen."