# Volksschulsprengelverordnung, Abänderung

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965, wird die Volkschulsprengelverordnung, LGBl. Nr 40/1968, wie folgt abgeändert:

1. Im Abschnitt

A. Politischer Bezirk Bludenz

Werden die Schulsprengel der Stadt Bludenz wie folgt festgesetzt:

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2. Im Abschnitt

B. Politischer Bezirk Bregenz

Werden die Schulsprengel in nachstehenden Gemeinden neu festgesetzt:

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3. Der Abschnitt C hat zu lauten:

C. Politischer Bezirk Dornbirn

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