# Hauptsschulsprengelverordnung

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965, wird verordnet:

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Die Schulsprengel der öffentlichen Hauptschulen werden wie folgt festgesetzt:

A. Politischer Bezirk Bludenz

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B. Politischer Bezirk Bregenz

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C. Politischer Bezirk Dornbirn

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