# Totenbeschu und Überführung von Leichen

Auf Grund der §§ 11 und 21 Abs. 1 lit. e des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

Durchführung der Totenbeschau

§ 1

Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Tod maßgebend war.

§ 2

(1) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung des angeblich Verstorbenen an Hand von dabei festgestellten Merkmalen zu treffen, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind.

(2) Als Merkmale im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

§ 3

Der Totenbeschauer hat an Hand der Ergebnisse der Leichenuntersuchung, der erhobenen Krankheitserscheinungen und der Umstände vor Eintritt des Todes die Todesursache zu bestimmen. Zu diesem Zwecke hat er sich insbesondere bei den Angehörigen, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, sowie bei Personen, die den Todesfall zuerst bemerkt oder die Leiche gefunden haben, nach den näheren Umständen der Krankheit des Verstorbenen, den dem Tode vorausgegangenen Krankheitserscheinungen und nach Tag und Stunde des Eintrittes des Todes zu erkundigen. Dabei hat er ein besonderes Augenmerk auf alle verdächtigen Gegenstände, Merkmale und Äußerungen zu richten, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Angaben der befragten Personen in Zweifel zu ziehen und den Verdacht einer strafbaren Handlung wachzurufen.

§ 4

(1) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Der Totenbeschauschein (§ 10 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage II auszustellen.

2. ABSCHNITT

Überführung von Leichen

§ 5

(1) Die Überführung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Hierzu sind, unbeschadet der für die Beförderung von Leichen geltenden Vorschriften, insbesondere die in den folgenden Absätzen bestimmten Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Leiche ist in einem einwandfrei hergestellten, innen gut ausgepichten und verschraubten Holzsarg zu versargen. Der Boden des Sarges muss mit einer mindestens 10 cm hohen Schicht eines aufsaugenden Stoffes (Torf, Sägemehl) belegt sein.

(3) Falls die Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung Überlassen wird, die solchen Zwecken dient, kann die Leiche in einem Metalleinsatzkoffer oder in einem ähnlichen, gleichwertig beschaffenen Behälter Überführt werden.

§ 6

(1) Der Überführungsvermerk (§ 20 Abs. 6 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage III auszustellen.

(2) Der Leichenpass (§ 20 Abs. 6 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage IV auszustellen. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Überführung von Leichen bestehen, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.