# Ärztekammer für Vorarlberg, Anzahl der Kammerräte

Auf Grund der §§ 28 Abs. 1 und 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung BGBl Nr. 50/1964, wird verordnet:

§ 1

Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit Wirkung vom 1. April 1970 mit sechzehn, die der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes mit fünf festgesetzt.

§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 2/1966, tritt mit Ablauf des 31. März 1970 außer Kraft.