# Ehemaliger Bezirksfürsorgeverband Feldkirch, Rechtsnachfolge

Regierungsvorlage 5/1969

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die seit dem 1. Jänner 1969 bestehenden Bezirksfürsorgeverbände Dornbirn und Feldkirch treten in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein.

§ 2

(1) In Rechte und Pflichten des ehemaligen Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch, die nach fürsorgerechtlichen Vorschriften entstanden sind, treten die Bezirksfürsorgeverbände Dornbirn und Feldkirch ein, je nachdem, ob das Recht oder die Pflicht nach diesen Vorschriften für den Bezirksfürsorgeverband Dornbirn oder für den Bezirksfürsorgeverband Feldkirch begründet worden wäre, wenn diese Bezirksfürsorgeverbände im Zeitpunkt des Entstehens der Rechte oder Pflichten bereits bestanden hätten. In Rechte und Pflichten, die danach nicht ausschließlich dem Bezirksfürsorgeverband Dornbirn oder dem Bezirksfürsorgeverband Feldkirch zugeordnet werden können, sowie in andere Rechte und Pflichten folgen die Bezirksfürsorgeverbände Dornbirn und Feldkirch in dem im Abs. 2 festgelegten Verhältnis nach.

(2) Das in Bargeld, Bankeinlagen und Wertpapieren bestehende Reinvermögen des ehemaligen Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch zum Stichtag 31. Dezember 1968 ist im Verhältnis der Einwohnerzahl der politischen Bezirke Feldkirch und Dornbirn auf Grund der Verwaltungszählung vom 31. Dezember 1968 Vermögen der Bezirksfürsorgeverbände Dornbirn und Feldkirch. Hierbei sind verbücherte Rechte und Pflichten gemäß Abs. 3 anzurechnen.

(3) Die im politischen Bezirk Dornbirn verbücherten Rechte und Pflichten des ehemaligen Bezirksfürsorge-verbandes Feldkirch sind solche des Bezirksfürsorgeverbandes Dornbirn und die im politischen Bezirk Feldkirch verbücherten Rechte und Pflichten des ehemaligen Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch solche des Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch.

§ 3

Der Bezirksfürsorgeverband Feldkirch hat die Feststellung der Vermögensaufteilung nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bezirksfürsorgeverband Dornbirn zu treffen. Wenn zwischen den Bezirksfürsorgeverbänden Dornbirn und Feldkirch ein Einvernehmen nicht fristgerecht erzielt wird, obliegt die Feststellung der Landesregierung. Desgleichen hat die Landesregierung im Streitfalle festzustellen, ob der Bezirksfürsorgeverband Feldkirch oder der Bezirksfürsorgeverband Dornbirn oder beide Bezirksfürsorgeverbände nach § 2 Abs. 1 in ein Recht oder eine Pflicht des ehemaligen Bezirksfürsorgeverbandes Feldkirch eingetreten sind.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.