# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Wohnbeihilfe

Auf Grund des § 15 Abs. 6 des Wohnbaus" Förderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 28011967, wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen nach Abs. 2, soweit sie zur Finanzierung der Gesamtbaukosten eines Bauvorhabens mit einer angemessenen Nutzfläche nach Abs. 3 erforderlich sind, ist Wohnbeihilfe nach Maßgabe des Abs. 5 in der Höhe zu gewähren, in der der Annuitätendienst das Ausmaß der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung nach Abs. 4 übersteigt.

(2) Der jährliche Zinsfuß der Hypothekardarlehen nach Abs. 1 darf nicht höher liegen als 31/2 v. H. über der von der Österreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate. Für die Ermittlung des Annuitäten-dienstes der Hypothekardarlehen nach Abs. 1 ist die tatsächliche Laufzeit, bei Hypothekardarlehen von weniger als 15 Jahren Laufzeit eine solche von 15 Jahren zugrunde zu legen.

(3) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt bei einer Person höchstens 40 m2, bei zwei Personen höchstens 6(} m2, bei drei Personen höchstens 80 m2 und erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 12 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zugehörige Familienmitglied um höchstens je 10 m2 bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche (§ 2 Abs. 1 Z. 2, 3 und 8 Wohnbauförderungsgesetz 1968).

(4) Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ist der in der Anlage festgesetzte prozentuelle Anteil des monatlichen Familieneinkommens (ein Zwölftel des Familieneinkommens nach § 2 Abs. 1 Z. 12 Wohnbauförderungsgesetz 1968).

(5) Die Wohnbaubeihilfe wird höchstens im Betrage von 11 S pro m2 der tatsächlichen, höchstens jedoch der angemessenen Nutzfläche, abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung, gewährt. Wohnbeihilfen, die rechnungsmäßig eine Höhe von 30 S monatlich nicht erreichen, sind nicht zu gewähren.

§ 2

Der Anspruch auf Wohnbeihilfe beginnt frühestens mit dem auf die Antragsteilung folgenden Monat und setzt den Bezug der geförderten Wohnung durch den Förderungswerber voraus. Der Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht nur in dem Umfang, als die angemessene Nutzfläche vom Förderungswerber und den in seinem Haushalt lebenden Familienmitgliedern selbst bewohnt wird. Die Wohnbeihilfen dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte) nachweist, dass er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat. Die Wohnbeihilfe ist jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres zu gewähren und vierteljährlich im Nachhinein zur Auszahlung zu bringen.

§ 3

Der Förderungswerber ist verpflichtet, wesentliche Veränderungen, die die Höhe der Wohnbeihilfe beeinflussen, unverzüglich zu melden. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Familieneinkommens und der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist, wenn solche Veränderungen eingetreten sind, neu zu bemessen. Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurückzuerstatten.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1968, außer Kraft.