# Angelegenheiten der Straßenpolizei, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, wird verordnet:

§ 1

(1) Die im § 94b lit. b bis d und f der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung für

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht

(3) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 65 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt die Beschränkung des Abs. 1 lit. b nicht.

§ 2

(1) In Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Hohenems und Lustenau sind unter den im § 1 Abs. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die im § 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die im § 94b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 209/1969, bezeichneten Angelegenheiten sind ferner

§ 3

Die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 vorgesehene Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestandenen Landstraßen I. und II. Ordnung.