# Naturwächter, Dienstausweis, Dienstabzeichen, Form

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Dienstausweis

(1) Der Dienstausweis für Naturwächter ist aus hellgrauem strapazfähigem Material (z. B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage herzustellen.

(2) In der Abbildung des Dienstabzeichens ist unter dem Landeswappen die laufende Nummer, unter welcher der betreffende Naturwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist, anzuführen.

§ 2

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen der Naturwächter ist in Form eines hochstehenden Ovals mit den Maßen 62 X 50 mm aus Metall herzustellen. In der Mitte ist das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund anzubringen. Darunter ist die laufende Nummer, unter welcher der Naturwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist, schwarz einzufassen. Das Abzeichen hat einen 10 mm grünen Randstreifen zu enthalten, in dem im oberen Teil fünf Edelweiß und im unteren Teil die Aufschrift "Naturwacht" anzubringen sind. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluss anzubringen.