# Hausbesorger, Entgelt, Materialkostenersatz, Sperrgeld

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorger Gesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger Gesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.

(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

(3) Das nach Abs. 1 zu ermittelnde monatliche Entgelt ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorger Gesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v. H festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.

§ 3

Sperrgeld

Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 10 S und wenn die Dienste des Hausbesorgers nach Mitternacht in Anspruch genommen werden, mit 15 S festgesetzt.