# Entschädigung der Mitglieder der Kommission nach § 6 des Straßengesetzes

Auf Grund des § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, wird verordnet:

Den Mitgliedern der Kommission nach § 6 Abs. 6 und 7 des Straßengesetzes gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 100 S.