# Grundsteuerbefreiungsgesetz, Abänderung

Regierungsvorlage 8/1970

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1968, wird abgeändert wie folgt:

„§ 3

Behörde

Der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß §§ 1 und 2 ist beim örtlich

Artikel II

Anträge gemäß §§ 1 und 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

bei der örtlich zuständigen Gemeinde eingebracht worden sind und über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als beim örtlich zuständigen Finanzamt eingebracht. Die Gemeinde hat solche Anträge an das örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz erlassene Bescheide, die nicht rechtskräftig sind, gelten als nicht erlassen. Rechtsmittel gegen solche Bescheide gelten als nicht eingebracht.