# Gemeindebeamte, Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. August 1970 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gemeindeangestelltengesetz und nachstehenden Sätzen:

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§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage der Gemeindebeamten, LGBl. Nr. 33/1969, tritt außer Kraft.