# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes "Schamlos", Hersteller und Verleiher: Commerz Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.