# Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung

Auf Grund des § 13 des Stickerei Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:

§ 1

Mindeststichpreise nach Tarifsatz

(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial und Punchkosten nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis 140 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 140 cm bis einschließlich 153 cm ist die Stichzahl auf 135 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 135 cm einreibt, anzuwenden. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 153 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.

(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Um fädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.

(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die in Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 45 % festgesetzt.

§ 2

Mindeststichpreise nach Stundensatz

Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei Stickerei technisch entsprechender Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:

für 4/4 Rapport S 51,50

für 8/4 Rapport S 50,70

für 12/4 Rapport S 48,50

für 16/4 und höhere Rapporte S 42,30

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 19/1969, außer Kraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

A. Zuschläge für kleine Mengen

Die Tarifsätze nach Anlage I erhöhen sich ohne Rücksicht auf die Rapporte je Muster und je Auftrag:

1. Für Allovers bei Ausgabe von 1 bis 2 Sticketen um 7,5 %

Für Allovers bei Ausgabe von 3 bis 4 Sticketen um 5,0 %

2. Für alle übrigen Stickereien:

Bei 1 bis 2mal sticken um 25,0 %

Bei 3 bis 4mal sticken um 20,0 5

Bei 5 bis 9mal sticken um 10,0 %

Bei 10 bis 19mal sticken um 5,0 %

Die Zuschläge für kleine Mengen entfallen für Automaschinen, wenn eine zuschlagspflichtige Menge eines Musters, das vorher zuschlagsfreie gestickt wurde, ohne Veränderung der Maschine (gleichbleibender Rapport und gleichbleibendes Stickmaterial) gestickt wird.

B. Umfädelzuschläge

Der Umfädelzuschlag für den 4/4-Rapport beträgt S 154.35. Der Umfädelzuschlag für den 6/4-Rapport ist um 130 % höher als jener für den 8/4-Rapport.

12.5 cm ein 100 %iger Zuschlag dann bezahlt, wenn auf 1 cm Stickerei

Bei 4/4 Rapport 100 Stiche und mehr

Bei 8/4 Rapport 200 Stiche und mehr

Bei 12/4 Rapport 300 Stiche und mehr

Bei 16/4 und höher 400 Stiche und mehr entfallen

C. Stickmaterial- und Farbenzuschläge

Bei Schnur- und Bretonnestickerei sind Zuschläge nach Punkt 11 und 12 für alle Stiche im Muster zu rechnen, also auch für die Füllungen. Dafür entfallen die Zuschläge auf Punkt 6, 7, 19 und 20 für die Füllungen.

Bei Metallstickereien wird der Metallfadenzuschlag nur für die Metallfadenstiche (Punkt 13 und 14) gerechnet.

D. Allgemeine Zuschläge

Die Zuschläge sind entweder in festen Schillingbeträgen oder prozentuell nach den Mindeststichpreisen ausgedrückt.

(1) Nachwellen:

über 60 bis einschließlich 140 cm S 12.10

über 140 bis einschließlich 200 cm S 24.30

über 200 bis einschließlich 300 cm S 40.50

für je weitere 100 cm S 12.10

b) Ätzallovers: die unter a) bezeichneten Zuschläge doppelt.

(2) Seitliches Nachnehmen:

Art der Stickerei bis 140 cm über 140 cm über 200 cm

a) geschlossen oder

teilweise geschlossen:

Bis 15 cm Stickerei Breite ganz

oder teilweise geschlossen 8.10 12.10 16.20

Über 15 cm Stickerei Breite

Teilweise geschlossen 10.50 14.50 20.20

Über die ganze Stickerei Breite

Geschlossen 16.20 28.30 40.50

b) nicht geschlossen (offen):

4/4 Rapport 9.70 13.00 20.20

8/4 und größere Rapporte 8.10 12.10 20.20

Wechselfarbig 9.70 14.50 24.30

(3) Bohrware:

4/4 Rapport 10 %

Alle anderen Rapporte 5 %

(4) Ätzware: 10 %

(5) Festondeckstiche:

Werden bei Berechnung des Sticklohns, nicht aber bei Berechnung

der Punch Prozente, um 50 % vermehrt.

(6) Stoff anstecken (applizieren):

Für jedes Anstecken (vorne oder rückwärts) S 16.20

(7) Doppelstoff, Doppeltüll und Trikot:

Bis zu einer Stoffbreite von 200 cm S 12.10

Darüber S 24.30

(8) Filzstoffe: 10 %

(9) Kreuzdtickstrickerei:

Nur Kreuzstichstrickerei 20 %

Mit anderer Stickerei gemischt 10 %

(10) Versetzt gestickte Muster, oder versetzt aufgesteckt:

Zwei- und dreifarbig 5 %

Vier- und mehrfarbig 8 %

(11) Blattstiche:

(12) Nadeln vor- und zurückstellen oder Nadeln versetzen:

Ist ohne oder mit Rapportänderungen mit den Umfädelungszuschlägen zu vergüten. Einmaliges Vor- oder Zurückstellen der Nadeln entspricht dem einmaligen Umfädeln.