# Handmaschinenstickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickerei Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:

§ 1

(1) Für 4 ½ Yards (= 4.20 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Monogrammstickerei die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche.

(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.

§ 2

(1) Für 4 ½ Yards (= 4.20 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Bandstickerei die in der Anlage III zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche bei einer Stoffbreite von 70 cm bis einschließlich 140 cm. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 140 cm Ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.

(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage IV zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge. Für 6 3/4 Yards (= 6.15 m) Maschinen werden als Mindeststichpreise die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 % festgesetzt.

§ 3

Für 6 ¾ Yards (= 6,15 m) Maschinen werden als Mindeststichpreise die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 % festgesetzt.

§ 4

Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach §§ 1 und 2 nicht erreicht, gebühren ihm bei Stickerei technisch richtiger Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:

Monogrammstickerei (§ 1) S 29.47

Bandstickerei (§ 2) S 24.82

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen in der Handmaschinenstickerei, LGBl. Nr. 27/1965, außer Kraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

Anlage I

Monogrammstickerei

Tarifsätze

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Anlage II

Zuschläge - Monogrammstickerei

Die Zuschläge sind entweder in festen Schillingbeträgen oder prozentuell nach den Tarifsätzen ausgedrückt.

A. Zuschläge für kleine Mengen

1. bei Ausgabe von nur einer Spannung eines Musters 10 %

2. bei Ausgabe von nur zwei Spannungen von Mustern

mit über 200 Stichen 5 %

B. Stickmaterialzuschläge

1. Stiche mit Wolle 10 %

2. Stiche mit Stickmaterial, dass auf der

Fädelmaschine nicht gefädelt werden kann. 30 %

C. Farbenzuschläge

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Für die 7. Und jede weitere Farbe erhöhen sich die Farbenzuschläge um 100 %.

D. Sonstige Zuschläge

Für umspannen ohne Anschluss S 8.60

Für umspannen mit 1 Anschluss S 12.90

Für umspannen mit 2 Anschlüssen S 17.30

Für umspannen mit 3 Anschlüssen S 21.60

Für jeden weiteren Anschluss S 3.60

2. Bei Stickaufträgen über Tüchle, ausgenommen Kordons, die vorgestickt

wurden und auf einer Monogramm-Maschine noch weiter zu besticken sind,

für jedes Aufspannen beim 12/4 Rapport S 6.45

beim 8/4 Rapport S 9.70

3. Bei Stickaufträgen über Tüchle, die in mehr als einer Ecke zu

besticken sind, für die zweite und jede weitere Ecke

bei gleichem Muster 5 %

bei verschiedenen Mustern 10 %

4. Bei mehr als zwei Farbzusammenstellungen (Koloriten) in einer Spannung

für jede weitere Farbzusammenstellung 5 %

5. Muster mit Bohreffekt 5 %

6. Muster mit Mückeneffekt 10 %

7. Muster mit Bohr- und Mückeneffekt 10 %

8. Muster mit Gobelin- (Petit-point) Effekt 5 %

9. Stoff anstecken (applizieren) für jedes Anstecken

(vorne oder rückwärts) S 9.30

Anlage III

Bandstickerei

Tarifsätze

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Anlage IV

Zuschläge – Bandstickerei

A. Zuschläge für kleine Mengen

1. Für Allovers bei Ausgabe von einer Stickete 5 %

2. Für alle übrigen Stickereien:

Wenn ein Muster nur einmal in Auftrag gegeben wird

und für Musterarbeiten 10 %

Wenn ein Muster nur zweimal in Auftrag gegeben wird

und über 2000 Stiche aufweist 5 %

B. Stickmaterialzuschläge

1. Stiche mit Wolle 10 %

2. Stiche mit Stickmaterial, dass auf der

Fädelmaschine nicht gefädelt werden kann. 30 %

C. Farbenzuschläge

Für jede im Muster erhaltene Farbe sind bei zwei- und mehrfarbiger Ware folgende Zuschläge auf die Tarifsätze zu zahlen:

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Für Sticketen unter 100 Stiche ist ein Zuschlag von 50 % auf die Gruppe „100 u. m. Stiche“ zu zahlen.

Bei Stoffen über 140 cm oder weniger als 70 cm breit ist die Stichzahl auf 100 cm umzurechnen.

D. Sonstige Zuschläge

1. Muster mit Bohreffekt 5 %

2. Muster mit Mückeneffekt 10 %

3. Muster mit Bohr- und Mückeneffekt 10 %

4. Muster mit Gobelin- (Petit-point) Effekt 10 %

5. Stoff anstecken (applizieren) für jedes Anstecken

(vorne oder rückwärts) S 9.30

6. Doppelstoff je Stickete S 6.30

7. Filz- und Trikotstoffe 10 %

8. Nachwellen für nach oben geschlossene Stickereien:

a) bei über 25 cm bis 100 Stickhöhe je Stickete S 9.30

b) bei über 100 cm Stickhöhe je Stickete S 12.40

Es ist nach oben geschlossen gestickt, wenn sich die Stickerei von Spannhöhe zu Spannhöhe berührt.

1. von 1 bis 25 cm Stickhöhe S 12.40

2. bei breiteren Stickereien für je (auch angefangene)

25 cm Stickhöhe S 12.40