# Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Änderung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. O. Nr. 397/1938, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 57/1968, in der Fassung LBGl.Nr. 62/1969, wird geändert wie folgt:

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.