# Verwaltungsabgabenverordnung 1954, Änderung

Auf Grund der §§ 2 und 3 Abs. 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 34/1954, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:

Die Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl. Nr. 38/1954, in der Fassung LBGl.Nr. 21/1968 und Nr. 25/1968, wird wie folgt geändert:

Artikel I

„§ 2

Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften sowie Körperschaften,

Artikel II

Der Tarif für das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben wird wie folgt ergänzt und geändert:

„4. Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen, wenn sie von der

Behörde ausgestellt werden, insofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jede Seite der Urschrift

5“

2. Die Tarifpost 9 hat zu lauten:

„9. Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung 500“

„Sperrstundenbewilligungen“

31a. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere

Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 54a Gewerbeordnung)

mit der Gültigkeit

a) für einen oder zwei Tage 20

b) für drei bis zehn Tage 90

c) für mehr als zehn Tage 180“

35. Genehmigung zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb bestimmter

Räume (§ 16 Abs. 2 BestG.) 30

36. Genehmigung zur Konservierung einer Leiche (§ 17 Abs. 1 BestG.) 75

37. Genehmigung zur Überführung einer Leiche (§ 20 Abs. 1 BestG.) 50

38. Genehmigung für eine spätere Bestattung (§22 Abs. 1 BestG.) 15

39. Genehmigung zur Bestattung einer Leiche oder zur

Beisetzung einer Urne in einer Begräbnisstätte

(§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 5 BestG.) 750

39a. Genehmigung zur Vornahme einer Enterdigung (§ 26 Abs. 1 BestG.)

a) zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine

andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte 30

b) in allen sonstigen Fällen 75

39b. Zuweisung einer Grabstätte (Benützungsrecht) (§ 38 Abs. 1 BestG.)

a) eines Reihengrabes 10

b) eines Sondergrabes 30

39c. Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 38 Abs. 3 und 5 BestG.) 30

39d. Zuweisung des Benützungsrechtes an andere Personen

auf Antrag des Benützungsberechtigten (§ 39 Abs. 1 BestG.)

a) an einem Reihengrab 10

b) an einem Sondergrab 30“

5. Nach der Tarifpost 71 ist einzufügen:

„Tierzuchtangelegenheiten

71a. Bewilligung zur Verwendung von Vatertieren einer nicht

im §1 Abs.3 TZFG. Angeführten Rasse zur Zucht 50

71b. Bewilligung zur Schaffung von Einrichtungen

zur künstlichen Befruchtung von Tieren 100“

a) für Inländer bei einer Gegenleistung, mangels

einer solchen bei einem Wert des Rechtes bis 20.000 S 25

über 20.000 S bis 50.000 S 50

über 50.000 S bis 100.000 S 75

über 100.000 S bis 500.000 S 100

über 500.000 S 150

b) für Ausländer ½ v. H. der Gegenleistung, mangels

einer solchen ½ v. H. vom Wert des Rechtes auf volle

10 S aufgerundet, jedoch mindestens 150 S und höchstens 2000

½ v. H. der Gegenleistung bzw. des Pfandbetrages auf volle

10 S aufgerundet, jedoch mindestens 150 S und höchstens 2000

74. Genehmigung der Einräumung der Nutzung

landwirtschaftlicher Betriebe gegen Entgelt nach

§ 3 Abs. 1 lit. d. GVG. 25

74a. Feststellung nach § 16 Abs. 4 GVG. 25“

7. Die Tarifpost 79 hat zu lauten:

„79. Bewilligung für Werbungen und Ankündigungen

an Straßen außerhalb von Ortsgebieten 450“

8. Nach der Tarifpost 81 ist einzufügen:

„Straßenverwaltungsangelegenheiten

81a. Bewilligung zu Auflassung einer

Genossenschaftsstraße oder öffentlichen Privatstraße

(§§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 3 StrG.) 100

81b. Genehmigung der Höhe des Benützungsgeltes für

Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen

(§§ 14 Abs. 3 und 22 Abs. 3 StrG.) 50

81c. Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer

Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 1 StrG.) 100

81d. Genehmigung der Satzung oder einer

Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 3 StrG.) 30

81e. Bildung einer Straßengenossenschaft (§ 15 Abs. 3 StrG.) 100

81f. Einbeziehung von Grundstücken in eine

Straßengenossenschaft (§16 Abs. 2 StrG.) 15

81g. Ausscheidung von Grundstücken aus einer

Straßengenossenschaft (§ 16 Abs. 3 StrG.) 15

81h. Bescheinigung über den Bestand einer

Straßengenossenschaft (§ 17 Abs. 3 StrG.) 15

81i. Entbindung einer Straßengenossenschaft oder

des Erhalters einer öffentlichen Privatstraße

von ihren bzw. seinen Verpflichtungen

(§§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 StrG.) 50

81j. Genehmigung zur Auflösung einer

Straßengenossenschaft (§ 19 Abs. 1 StrG.) 100

81k. Bewilligung von Ausnahmen von der Wegefreiheit

am Bodenseeufer (§ 26 Abs. 2 StrG.) 100

81l. Befreiung von der Verpflichtung, Gehsteige

und Gehwege zu säubern und zu bestreuen (§ 32 Abs. 2 StrG.) 30

81m. Zulassung kleiner Bauabstände (§ 36 Abs. 2 StrG.) 50

81n. Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme

fremder Grundstücke (§ 41 Abs. 1 StrG.) 50“

9. Die Tarifpost 98 hat zu lauten:

„98. Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 der Anordnung

über den Landschaftsschutz an den Seen,

Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und

Vorarlberg Nr. 40/1943, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1957 75-1000“