# Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 24 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 12/1966, in der Fassung, LGBl. Nr. 7/1971, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind von der Landesregierung jeweils zwei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 des Landwirtschaftskammergesetzes binnen vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung auszuschreiben.

(2) Die Wahlausschreibung ist im Landesgesetzblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln aller Gemeindeämter kundzumachen.

(3) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) und dem Wahltag müssen mindestens sechs Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der Tag der Herausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Landesgesetzblattes.

§ 2

(1) Das Landesgebiet bildet für den Wahlkörper der Landwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer je einen Wahlkreis.

(2) Im Wahlkörper der Landwirte sind 13 Vertreter, im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer fünf Vertreter zu wählen.

§ 3

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinden oder Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten können jedoch nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 1 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht ausüben können.

§ 4

(1) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht in der Regel in jenem Wahlort (Wahlsprengel) auszuüben, in dessen abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die sich am Wahltag während der Wahlzeit in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages oder als Pflegling oder Pflegeperson in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder wegen der nach Abschluß des Wählerverzeichnisses erfolgten Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes außerhalb ihres Wahlortes (Wahlsprengels) gemäß Abs. 1 aufhalten, können auf Grund einer Wahlkarte ihr Wahlrecht außerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Wahlsprengels ausüben. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die auf Grund einer Wahlkarte Wählenden ihr Wahlrecht in dem hiefür bestimmten Wahlsprengel auszuüben.

(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde, in deren abgeschlossenen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem Muster in der Anlage III auszustellen, wenn sie unter Nachweis der hiefür gemäß Abs. 2 notwendigen Voraussetzungen, spätestens am zweiten Tage vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausstellung von Gleichstücken für verloren gegangene oder für unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten anzumerken.

(5) Die Besitzer von Wahlkarten können ihr Wahlrecht gegen Rückgabe der Wahlkarte auch indem gemäß Abs. 1 für sie zuständigen Wahlsprengel ausüben.

§ 5

(1) Jeder Wahlberechtigte hat, auch wenn sein Wahlrecht gemäß § 20 Abs. 1 Landwirtschaftskammergesetz mehrfach begründet wäre, unbeschadet der Berechtigung zur Abgabe weiterer Stimmen als Bevollmächtigter anderer Wahlberechtigter nur eine Stimme.

(2) Das Wahlrecht ist, die Fälle des Abs. 3 ausgenommen, persönlich auszuüben.

(3) Das Wahlrecht ist durch einen Bevollmächtigten auszuüben:

(4) Als Bevollmächtigte juristischer Personen gelten deren gesetzliche Vertreter. Im übrigen kann als Bevollmächtigter im Sinne I des Abs. 3 nur bestellt werden, wer in der Gemeinde, in der das Wahlrecht gemäß § 4 I Abs. 1 auszuüben ist, selber das Wahlrecht in I die Landwirtschaftskammer besitzt.

(5) Bevollmächtigte, ausgenommen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, haben sich bei der Ausübung des Wahlrechtes auf Verlangen des Wahlleiters durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§ 6

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.

(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen der Beisitzer zu seinem Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Als Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde können nur in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte und als Mitglieder der Landeswahlbehörde nur in einer Gemeinde des Landes Wahlberechtigte berufen werden.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.

(5) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges bis zum Höchstbetrage von 50.—S für einen Tag bzw. 25.—S für einen halben Tag.

(6) Über Anträge gemäß Abs. 5 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.

§ 7

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern, von denen zwei dem Wahlkörper der Landwirte und einer dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.

(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister eingesetzten Vorsitzenden und drei nach Abs. 1 zu bestellenden Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister kann anordnen, daß sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.

§ 8

(1) Für das ganze Landesgebiet wird die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, von denen vier dem Wahlkörper der Landwirte und zwei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengel-wahlbehörde angehören.

§ 9

(1) Die Wahlbehörden sind innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahlen im Amte.

(2) Die Beisitzer der Wahlbehörden sind auf Grund von Vorschlägen der Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), zu bestellen, und zwar entsprechend der von ihnen bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl in beiden Wahlkörpern erreichten Gesamtstimmenzahl.

(3) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, die Namen der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden ortsüblich kundzumachen.

§ 10

(1) Innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) haben die Wählergruppen (Parteien), die Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörde stellen wollen, diese Anträge durch ihre Vertrauensmänner getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, zu stellen.

(2) Die Anträge für die Berufung der Beisitzer der einzelnen Wahlbehörden sind bei der Landeswahl-behörde einzubringen.

(3) Die Behörde hat zu prüfen, ob die eingebrachten Anträge von den hiezu berufenen Wählergruppen (Parteien) stammen und die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist sind die vorgeschlagenen Personen, wenn diese nicht berufen werden dürfen oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, Personen nach freiem Ermessen zu Mitgliedern der Wahlbehörden zu bestellen.

§ 11

(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn

(2) Die Enthebung ist durch die Behörde auszusprechen, die zur Berufung des zu enthebenden Mitgliedes zuständig ist.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von einer Woche ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, wenn diese nicht berufen werden darf oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, eine Person nach freiem Ermessen als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen.

§ 12

Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) und seine Organe durchzuführen.

§ 13

Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 14

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.

(2) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.

§ 15

Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

3. Abschnitt

Wählerverzeichnisse

§ 16

(1) Binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahlen (Stichtag) hat der Bürgermeister jeder Gemeinde die gemäß § 20 Abs. 1 lit. a) Landwirtschaftskammergesetz Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis nach dem Muster der Anlage I, die gemäß § 20 Abs. 1 lit. b) Landwirtschaftskammergesetz Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis nach dem Muster der Anlage II einzutragen.

(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Gemeinde einzutragen, in der sie am Tage der Wahlausschreibung (Stichtag) ihren ordentlichen Wohnsitz (natürliche Personen) bzw. ihren rechtlichen Sitz (juristische Personen) hatten.

(3) Personen, die ihr Wahlrecht aus einem Betrieb ableiten, der nicht in der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes oder ihres rechtlichen Sitzes liegt, haben unter Nachweis ihrer Wahlberechtigung um die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres ordentlichen Wohnsitzes oder ihres rechtlichen Sitzes spätestens am letzten Tage der Auflagefrist des § 21 selbst anzusuchen. Dieses Ansuchen ist wie ein Einspruch gemäß § 22 zu behandeln.

(4) Hat der Wahlberechtigte an diesem Tage mehrere Wohnsitze oder Wohnungen, so ist für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis jene Wohnung maßgebend, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat.

(5) Kann eine Entscheidung nach dieser Bestimmung nicht getroffen werden, so steht dem Wahlberechtigten frei, innerhalb acht Tagen zu erklären, in welches Wählerverzeichnis er eingetragen werden will. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so entscheiden die zur Anlegung zuständigen Behörden einvernehmlich.

(6) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln zu führen.

§ 17

(1) Der Bürgermeister kann die allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 aussprechen.

(2) Die Verfügung des Bürgermeisters und die auf Nichterfüllung gesetzte Strafe ist in ortsüblicher Weise kundzumachen.

§ 18

(1) Im Falle einer nach § 17 getroffenen Verfügung hat der Bürgermeister den Hauseigentümern oder deren Stellvertretern, Hauslisten, ferner Wohnungslisten oder Wähleranlageblätter in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, eine Liste der im Hause wohnenden Wohnungsinhaber anzulegen, sie haben, falls Wohnungslisten zur Verwendung gelangen, die Listen den Wohnungsinhabern, falls dagegen Wähleranlageblätter zur Verwendung gelangen, eine entsprechende Anzahl solcher Anlageblätter an die in jeder Wohnung befindlichen, mindestens 20 Jahre alten Berufsangehörigen in der Land und Forstwirtschaft zu verteilen und die ausgefüllten Wohnungslisten und Wähleranlageblätter zu sammeln.

(2) Den Wohnungsinhabern bzw. den Wahlberechtigten, ist es freigestellt, die Wohnungsliste bzw. ihr Wähleranlageblatt unmittelbar an die vom Bürgermeister zu bestimmende Stelle zu übersenden, wovon dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter Mitteilung zu machen ist.

(3) Die Wohnungslisten sind von dem Wohnungsinhaber, die Wähleranlageblätter von den einzelnen Wahlberechtigten genauestens auszufüllen.

(4) Der Bürgermeister kann für die Vorlage der Listen und Anlageblätter oder für deren Aufhewahrung beim Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter eine kurze Frist bestimmen

(5) Die Überprüfung der Listen und Wähleranlageblätter kann durch Organe des Gemeindeamtes in jedem Hause vorgenommen werden.

§ 19

Erfolgt die Verzeichnung der Wahlberechtigten durch den Bürgermeister nicht auf Grund der im § 18 vorgesehenen Erhebungen, so sind von Amts wegen alle Personen aufzunehmen, deren Wahlberechtigung entweder bekannt ist oder durch die der Behörde zu Gebote stehenden Behelfe sichergestellt werden kann.

§ 20

(1) Die Gemeinden können den Parteien (§ 24) auf ihr Verlangen spätestens am Tage der Auflegung (§ 21 Abs. l) des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Herstellungskosten ausfolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am zehnten Tage nach Verlautbarung der Wahlaus-schreibung beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet die Partei zur Bezahlung der Herstellungskosten. Diese sind beim Bezüge zu entrichten und können im Verwaltungswege hereingebracht werden.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch eventuelle Nachträge zum Wählerverzeichnis den Parteien auszufolgen.

§ 21

(1) Am 15. Tage nach der Wahlausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch zwei Wochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist unter Bekanntgabe des Auflageortes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme festgesetzten Tagesstunden sowie mit der Belehrung über das Einspruchsrecht öffentlich zu verlautbaren.

(3) Jedermann kann in die Verzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 Änderungen im Verzeichnis nur auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen können jederzeit behoben werden.

§ 22

(1) Jeder, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammer beansprucht, kann innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter oder Nicht-aufnahme wahlberechtigter Personen gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.

(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind für jeden Einspruchsfall abgesondert geltend zu machen. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Einspruchswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.

(3) Richtet sich ein Einspruch gegen die Aufnahme einer Person in Dias Wählerverzeichnis, so hat die Gemeinde diese hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, daß sie innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(4) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(5) Jede Person, der die Entscheidung gemäß Abs. 4 zuzustellen ist, kann dagegen innerhalb von drei Tagen ab der Zustellung Berufung bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Für die Form der Berufung gilt Abs. 2 Sinngemäß.

(6) Die Landeswahlbehörde hat einen allfälligen Berufungsgegner unverzüglich vom Einlangen der Berufung unter Bekanntgabe der Berufungsgründe mit der Belehrung zu verständigen, daß er innert drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann. Die Landeswahlbehörde hat über die Berufung innerhalb einer Woche in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner zuzustellen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis richtigzustellen, abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde bzw. den Sprengelwahlbehörden zu übergeben.

§ 23

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Wenn es zur rascheren Durchführung der Wahl angezeigt ist, kann der Bürgermeister die Wahlberechtigten spätestens 24 Stunden vor der Wahl mit amtlichen Ausweisen beteilen, die den Namen, den Wahlkörper und die Wählerverzeichnisnummer des Wahlberechtigten zu enthalten haben.

4. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 24

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Wahlvorschläge für den Wahlkörper der Landwirte müssen von wenigstens 100, Wahlvorschläge für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer von wenigstens 30 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben sein. Sie müssen enthalten:

§ 25

(1) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Landwirtschaftskammer bereits vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien und die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.

(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber benannt.

§ 26

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunter-zeichnete als Vertreter der Partei, der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

§ 27

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

§ 28

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der Landeswahlbehörde einlangen.

§ 29

(1) Am siebten Tage vor der Wahl hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die auf den Parteilisten allenfalls über die erlaubte Zahl (§ 24 Abs. 2) hinausgehenden Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in der im § 25 bestimmten Reihenfolge zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen und muß den Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze wiedergeben. In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge in völlig gleicher Form darzustellen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

5. Abschnitt

Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren beider Gemeinde- (Sprengel) Wahlbehörde

§ 30

(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit).

(2) Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.

(3) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeiten sind vom Gemeindewahlleiter spätestens sieben Tage vor dem Wahltag auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen sowie der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 31

(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, in dem das Wahllokal sich befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

§ 32

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis um dasselbe ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder Wahlwerbelisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die von den im Verbotsbereich Dienst leistenden öffentlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.

(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeinde-wahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe auf ortsübliche Weise, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die Kundmachung kann mit der durch § 30 Abs. 4 vorgeschriebenen vereinigt werden.

§ 33

(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinander-schieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen, sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten (§ 29) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

§ 34

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Bezirkswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landes-wahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 35

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. l Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

§ 36

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (§ 38), die Wahlkuverte sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmung über die Beschlußfähigkeit (§ 14) vorzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Darauf gibt der Wahlleiter bekannt, welchen im Wählerverzeichnis aufgenommenen Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

§ 37

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 4) und seinen Wahlausweis (§ 23 Abs. 2) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers, dem er angehört, eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter ein undurchsichtiges, leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.

(3) Die Wahlkuverte sind für die Wahlberechtigten der beiden Wahlkörper in verschiedener Farbe bereitzustellen.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

§ 38

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer in ein eigenes nach dem Muster der Anlage IV zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der Nummer des Wählerverzeichnisses einzutragen. Das Abstimmungsverzeichnis ist für die beiden Wahlkörper getrennt zu führen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist getrennt nach Wahlkörpern mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift über den Wahlvorgang anzuschließen. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind deren Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

(3) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(4) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

§ 39

Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Brest-hafte von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 40

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 41

Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverten und die Kennzeichnung von amtlichen Stimmzetteln, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, ist verboten.

§ 42

(1) Der amtliche Stimmzettel ist für die beiden Wahlkörper gesondert nach dem im Anhang VI und VII dargestellten Muster anzufertigen und hat zu enthalten:

(2) Für den amtlichen Stimmzettel ist weiches, weißliches Papier zu verwenden. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl und Größe der im Wahlbezirk zu berücksichtigenden Partei-listen zu richten und hat 20 bis 22 cm in der Länge und 14 bis 16 cm in der Breite oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden anfertigen zu lassen und von diesen den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H., zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von etwa 5 v. H. ist bei den Bezirkswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Obergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Es ist verboten, unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen. Solche Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

§ 43

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Parteiliste zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt:

§ 44

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Wahlwerber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

(2) Sind auf einem Stimmzettel Wahlwerber verschiedener Parteien gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt.

(3) Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein gültiger Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Parteiliste (Wahlwerber der gleichen Partei) lauten und im übrigen die Erfordernisse für einen gültigen Stimmzettel gegeben sind oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über die gewählte Parteiliste ergibt. Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Lauten mehrere gültig ausgefüllte amtliche Stimmzettel im gleichen Wahlkuvert auf dieselbe Parteiliste, sind aber die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder wenn aus dem amtlichen Stimmzettel der Wille des Wählers nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwei oder mehrere Parteilisten oder lediglich Wahlwerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden oder wenn überhaupt keine Parteiliste oder kein Wahlwerber gekennzeichnet ist.

(5) Leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteilisten (Wahlwerber verschiedener Parteien) lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung der Parteiliste oder der Wahlwerber angebracht sind, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich Die durch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Desgleichen wird die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels durch allfällige Beilagen im Wahlkuvert nicht beeinträchtigt.

§ 45

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl zusammen mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte getrennt nach Wahlkörpern zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im betreffenden Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt.

(3) Liegen bei einer Sprengel- oder Gemeindewahlbehörde für einen Wahlkörper nicht mindestens fünf Wahlkuverte zur Ermittlung des Wahlergebnisses vor, so hat die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverte der Gemeinde- bzw. Landeswahlbehörde zur Öffnung und zur Ermittlung des Wahlergebnisses vorzulegen. Den Wahlkuverten sind auch das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis für den betreffenden Wahlkörper anzuschließen.

(4) Dann hat die Wahlbehörde die Wahlkuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Sie hat jeweils getrennt nach Wahlkörpern die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Parteien zu ordnen und festzustellen:

(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

(6) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(7) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind, getrennt nach bei¬den Wahlkörpern, in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (...... Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.

(8) Falls einer Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 3 von einer Sprengelwahlbehörde Wahlkuverte vorgelegt werden, hat sie die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 46

(l) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer nach dem Muster der Anlage V anzulegenden Niederschrift zu beurkunden und der Niederschrift das Wähler- und Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen und samt den Stimmzetteln unter Verschluß zu nehmen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Damit ist die Wahlhandlung beendigt.

(4) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Wahlakten für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde ist mit allen Wahlakten als Beilagen der Landes-wahlbehörde zu übermitteln.

§ 47

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen oder wird das Ermittlungsverfahren unterbrochen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

6. Abschnitt

Überprüfungs- und Ermittlungsverfahrenbei der Landeswahlbehörde

§ 48

(1) Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer in den von den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen, ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme).

(2) Falls der Landeswahlbehörde gemäß § 45 Abs. 3 von einer Gemeindewahlbehörde Wahlkuverte vorgelegt werden, hat sie die Bestimmungen des § 45 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 49

(l) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteien verteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel und so fort bis zum Dreizehntel.

(3) Als Wahlzahl gilt im Wahlkörper der Landwirte die dreizehntgrößte, im Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die fünftgrößte der nach Abs. 2 angeschriebenen Zahlen.

(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(5) Auf die Zuweisung von Mandaten haben die Parteien jedoch nur dann einen Anspruch, wenn auf sie mindestens fünf v. H. der im betreffenden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

§ 50

Wenn nach dieser Berechnung (§ 49) zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 51

(1) Die auf eine Partei gemäß §§ 49 und 50 entfaltenden Mandate sind jenen Wahlwerbern dieser Partei, deren Wahlpunktezahl über der Hälfte der Parteisumme liegt, in der Reihenfolge des veröffentlichten Wahlvorschlages zuzuweisen. Sofern auf diese Weise nicht alle auf die Partei entfaltenden Mandate vergeben werden können, sind die verbleibenden Mandate den nicht berücksichtigten Wahlwerbern dieser Partei und den freien Wahlwerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.

(2) Zu diesem Zweck hat die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 48 überprüften Wahlakten die Summe der Wahlpunkte zu ermitteln, die jeder Wahlwerber erreicht hat.

(3) Hat die Ermittlung der Wahlpunkte ergeben, daß auch freie Wahlwerber für die Zuweisung eines Mandates in Betracht kommen, so hat die Landeswahlbehörde auf dem kürzesten Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 20 Abs. 2 Landwirtschaftskammergesetz wählbar sind. Wahlwerber, die nicht wählbar sind, scheiden für die Zuweisung von Mandaten aus. An die Stelle der ausgeschiedenen Wahlwerber rücken der Reihe nach diejenigen Wahlwerber vor, welche die nächstniedrigere Anzahl von Wahlpunkten aufweisen.

(4) Die Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmänner und sind von der Landeswahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen.

(5) Die Landeswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Mandatare und der Ersatzmänner unter Anführung des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Wahlpunkte im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.

§ 52

(1) Die Landeswahlbehörde hat einen Vertreter durch Bescheid seines Amtes für verlustig zu erklären, wenn

(2) Ein Vertreter kann auf die Ausübung seines Mandats verzichten. Der Verzicht wird nur wirksam, wenn er vom verzichtenden Abgeordneten schriftlich erklärt und selbst bei der Landeswahlbehörde eingebracht wird.

(3) Der Mandatsverlust und der Mandatsverzicht sind von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(4) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

§ 53

Jeder gewählte Vertreter erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt.

7. Abschnitt

Wahlpflicht

§ 54

Jeder gemäß § 20 Landwirtschaftskammergesetz Wahlberechtigte hat die Pflicht, bei den Wahlen in die Landwirtschaftskammer am Wahltage innerhalb der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit vor der für ihn zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).

§ 55

Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

§ 56

(1) Zur Feststellung der Erfüllung der Wahlpflicht hat der Bürgermeister an Hand des Wählerverzeichnisses eine Liste jener wahlberechtigten Personen, die ihrer Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, anzufertigen. Der Bürgermeister hat diese Personen, wenn die Gründe für die Nichtteilnahme an der Wahl nicht amtsbekannt sind, einzuladen, binnen einer Woche allfällige Entschuldigungsgründe im Sinne des § 55 schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.

(2) Der Bürgermeister hat die Liste unter Anführung der vorgebrachten Entschuldigungsgründe samt seiner Stellungnahme hiezu der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug vorzulegen. Wenn die Gründe für die Nichtteilnahme einer Person an der Wahl amtsbekannt sind, sind sie auf der Liste anzumerken.

§ 57

(1) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes sind durch acht Tage vor der Wahl mittels Öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden zu verlautbaren.

(2) Diese Verlautbarung kann mit den in den §§ 30 und 32 vorgesehenen Kundmachungen vereinigt werden.

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 58

Hinsichtlich der Zustellung und der Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Der § 33 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur für Rechtsmittelfristen. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere öffentliche Ruhetage festzusetzen, wenn in dieser Verordnung festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Amtsraum der Wahlbehörde kundzumachen.

§ 59

(1) Die Kosten, die bei der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, hat die Gemeinde zu tragen.

(2) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, hat das Land zu tragen.

(3) Soweit sich aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, sind die Wahlkosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

§ 60

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, RGBl. Nr. 18/1907, gelten auch für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 61

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Wahlen in die Landwirtschaftskammer, LGBl. Nr. 13/1966, außer Kraft.